Lästige Gerüche

Gerüche können ebenfalls zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Auch hier sind Immissionsrichtwerte festgelegt. Die Geruchsimmissionen werden durch Rasterbegehungen oder Ausbreitungsrechnungen ermittelt.

Hinweis:

Nur bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kann die Verwaltung im öffentlich-rechtlichen Interesse tätig werden. Das bedeutet: nur wenn Geruchsimmissionsrichtwerte überschritten werden, ist behördlicher Handlungsbedarf gegeben. Grundlage hierfür ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit den dazugehörigen Rechtsverordnungen.

Die Immissionsschutzbehörde im städtischen Fachbereich Umwelt ist für Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige zuständig, zum Beispiel beim Baugewerbe, bei Tankstellen ohne größere Reparaturwerkstatt, bei Einzelhandelsgeschäften oder dem Gastgewerbe.

Für andere Wirtschaftszweige ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

Lästige Gerüche, die durch das Ausbringen von Wirtschaftsdünger wie Gülle entstehen, sind in der Regel von der Bevölkerung hinzunehmen. Zuständig für die Überwachung der Gülleausbringung ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

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