Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete können im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden, um das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Festsetzung erfolgt durch die Untere Wasserbehörde, aber die Betroffenen werden vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt.

Die Verordnung trifft die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet. Durch die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. Dabei kann das Wasserschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.


Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich und wird deshalb in der Regel eingezäunt.

Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Die Verletzung der schützenden Deckschicht ist zu unterlassen, deshalb gibt es Nutzungsbeschränkungen unter anderem für:

  • Bebauung
  • Landwirtschaft, vor allem bezüglich Düngung
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Straßenbau und so weiter

Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung und soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Hier gelten Verbote beziehungsweise Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:

  • Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
  • Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
  • Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben.

Innerhalb der Stadt Osnabrück gibt es ein bedeutendes Wasserschutzgebiet, Düstrup-Hettlich, in dem mit ungefähr 3,9 Millionen Kubikmetern etwa ein Drittel des Trinkwassers der Stadt Osnabrück durch die Stadtwerke Osnabrück AG gewonnen werden. Zudem reichen kleine Bereiche der Wasserschutzgebiete Lechtingen (Norden), Jeggen (Osten) und Harderberg (Süden) in das Stadtgebiet von Osnabrück.