Abwasserbeseitigung nach Bundesrecht

Unabhängig von der Herkunft des Abwassers ist für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, welche man auch als Direkteinleitung bezeichnet, gemäß § 8, 10 und 57 des Wasserhaushaltsgesetzes eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren liegt in der Regel bei der Unteren Wasserbehörde.

Bei der Indirekteinleitung (Einleitung in den Schmutzwasserkanal) von häuslichem Abwasser oder Abwasser, das dem häuslichen Abwasser in seiner Zusammensetzung ähnlich ist, besteht kein Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht, denn häusliches Abwasser kann in der Kläranlage in der Regel problemlos behandelt werden.

Gewerbliches Abwasser kann jedoch gefährliche Stoffe enthalten, die in der Kläranlage nicht oder nur unzureichend abgebaut werden, die öffentlichen Abwasseranlagen schädigen, die Entsorgung des Klärschlamms erschweren oder auch das Kläranlagenpersonal gefährden.

Für die Indirekteinleitung von gewerblichem Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen besteht deshalb gemäß § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes für Indirekteinleiter eine Genehmigungspflicht. Die Anforderungen an die Einleitung dieses Abwassers sind in der Abwasserverordnung enthalten. Eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleiter mit gewerblichem Abwasser besteht immer dann, wenn in den herkunftsbezogenen Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen gestellt werden. Genehmigungspflichtig ist danach zum Beispiel die Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser aus der Fahrzeugpflege (Anhang 49 der Abwasserverordnung) und von schwermetallhaltigem Abwasser aus der Metallverarbeitung (Anhang 40 der Abwasserverordnung). Auch die Einleitung von Abwasser aus der Innenreinigung von Behältern ist unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig (Anhang 27 der Abwasserverordnung). Zuständig für das Genehmigungsverfahren ist die Untere Wasserbehörde.

Weitere Informationen: