Abwasserbeseitigung nach Satzungsrecht

Für die Abwasserbeseitigung ist gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz die Kommune verantwortlich. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, werden in Osnabrück zwei Kläranlagen betrieben, denen das Abwasser aus einem weitreichenden Schmutzwasserkanalnetz zugeführt wird.

Gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Osnabrück muss für die Grundstücksentwässerungsanlage, den Anschluss an und die Abwassereinleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eine Entwässerungsgenehmigung beantragt werden. Da der 100-prozentigen Stadtwerke-Tochtergesellschaft, der SWO Netz GmbH, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von der Stadt übertragen wurde, müssen die Entwässerungsanträge dort eingereicht werden, denn hier erfolgt die technische Prüfung der Anträge. Für alle Einleiter in die Schmutzwasserkanalisation (Indirekteinleiter) gelten dabei Anforderungen an die Einleitung ihres Abwassers, welche in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung festgelegt sind.

Alle Informationen rund um das Thema Entwässerungsantrag finden Sie auf der Website der SWO Netz.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Entwässerungsgenehmigung von der Stadt erteilt.

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