Wilde Müllablagerungen

Verbotenes Ablagern von Abfällen

Täglich gehen bei der Stadt Osnabrück Mitteilungen und Beschwerden zum Beispiel mit folgenden Fragestellungen ein:

  • Darf mein Nachbar dieses oder jenes auf seinem Grundstück einfach ablagern?
  • Sperrmüll liegt schon seit drei Wochen an unserer Straße auf dem Gehweg; der Haufen wächst. Wer kümmert sich endlich? Angemeldet ist nichts.
  • Ein Fuhrbetrieb fährt Bauschutt in ein Waldstück hinter unsere Siedlung. Wo kann ich das anzeigen?

Hier erfahren Sie, was eigentlich juristisch der Begriff Abfall ist und was Sie beim Umgang mit Abfällen dürfen und was nicht.

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kurzform: Kreislaufwirtschaftsgesetz).
 
Abfälle sollen im Geltungsbereich der Europäischen Union möglichst vermieden werden. Wenn sie aber entstehen, müssen sie vorrangig stofflich verwertet (zum Beispiel recycelt) werden. Erst wenn dieses nicht möglich ist, sind Abfälle in dafür zugelassenen Anlagen schadlos zu beseitigen.

Abfälle entstehen dann, wenn der weitere Verwendungszweck für eine Sache nicht mehr gegeben ist (durch längeres Lagern oder Ablagern) oder das Eigentum an der Sache aufgegeben wird. Für gefährliche Abfälle gelten besondere Anforderungen schon bei der Bereitstellung oder gewerbliche Bewirtschaftung. Alle Abfallarten sind in einer Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt.

Daher gilt auch hier der Grundsatz: Fragen beantworten wir gern!

Das Abfallrecht kennt die Verantwortung für das Verhalten von Personen, aber auch für den Zustand von Sachen, wenn eine verantwortliche Person nicht bekannt ist oder ermittelt wurde.

Das bedeutet, dass die Stadt Osnabrück als Eigentümerin vieler öffentlicher Flächen (Straßen, Gehwege, Grünanlagen) für die Beseitigung von illegalen Abfallablagerungen zustandspflichtig ist, das heißt allein der Fachbereich Umwelt und Klimaschutz – Untere Abfallbehörde koordiniert und veranlasst die Entsorgung von über 1500 sogenannter Unratstellen pro Jahr. Am häufigsten sind es Wohnungsauflösungen auf Gehwegen und Radwegen, die nicht als Sperrmüll angemeldet wurden und auch andere unliebsame Abfälle wie Altfarben, Hausmüll und Baustellenabfälle umfassen. Diese Unratstellen "wachsen" mengenmäßig innerhalb weniger Tage an und werden häufig gar nicht oder sehr spät von Anliegern gemeldet.

Die Stadt Osnabrück ist aber auch verpflichtet, unabhängig von der Grundstückseigentumsfrage Abfälle zu entsorgen, die außerhalb der Wohngebiete illegal abgelagert werden.

Das Niedersächsische Abfallgesetz enthält eine Regelung, dass zum Beispiel Waldbesitzern, deren Grundstücke für die öffentliche Erholung zur Verfügung stehen, nicht zugemutet werden soll, von der Allgemeinheit abgelagerte Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

Der finanzielle Aufwand pro Jahr ist erheblich. Und daher ist auch ein wesentliches öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser Verstöße gegeben. Zur Veranschaulichung erhalten Sie einen kleinen Überblick, was es kostet, wenn man erwischt wird. (Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes, Abschnitt zwei).

Der Fachbereich Umwelt und Klimaschutz hat eine eigene Bußgeldstelle. Sie können also dort Hinweise geben und Anzeigen erstatten.

Beim Fachbereich Umwelt gehen täglich auch Anliegerbeschwerden über das Verhalten des unliebsamen Nachbarn ein.

Auch auf Privatgrundstücken dürfen Abfälle nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt und einer Höchstmenge bereitgestellt, gelagert oder abgelagert werden. Das kann natürlich von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.

Wer also einer freundlichen Aufforderung seitens der Stadt Osnabrück nicht nachkommt, muss nach Ende einer Anhörungsfrist notfalls mit einer kostenpflichtigen Anordnung rechnen, verbunden häufig mit der Androhung von Zwangsmitteln.

Die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt ist auch zuständig für die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften bei einzelnen Betriebsbranchen. Weitere Zuständigkeiten liegen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.

Da bei vielen Betrieben produktionsspezifisch gefährliche Abfälle anfallen, bestehen hier umfassende Anzeige- und Nachweispflichten. Wesentliches Überwachungsinstrument ist in Niedersachsen die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH), die systematisch alle Abfallaufkommen und Stoffströme sowie Art der Verwertung oder Beseitigungsverfahren erfasst

Wir beraten aber auch Abfallerzeuger, wie sie möglichst umweltverträglich ihre Abfälle bewirtschaften, verwerten oder beseitigen können.