Ablauf des Genehmigungsverfahrens für Indirekteinleiter

Im Genehmigungsverfahren nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes wird geprüft, in welchem Umfang das Abwasser vor Vermischung mit anderem Abwasser vorbehandelt werden muss, damit die Grenzwerte in der Abwasserverordnung eingehalten werden können.

Teilweise können im Genehmigungsverfahren auch Anforderungen an die abwasserproduzierenden Bereiche in den Betrieben gestellt werden, die zum Beispiel auf eine Verminderung des Eintrages von Schadstoffen in das Abwasser sowie auf die Reduzierung der Abwassermengen abzielen.

Der Einsatz bestimmter abwasserrelevanter Stoffe kann für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche auch ganz untersagt werden. Schwer abbaubare organische Komplexbildner sowie halogenorganische Verbindungen dürfen zum Beispiel nicht in Reinigungsmitteln für die Fahrzeugwäsche eingesetzt werden, wenn das dabei anfallende Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Indirekteinleitergenehmigung von der Unteren Wasserbehörde erteilt.

Um die Einhaltung von Grenzwerten zu überprüfen, wird das Abwasser bestimmter genehmigungspflichtiger Betriebe regelmäßig untersucht.

Zum Herunterladen:

Antragsformulare für die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser aus den Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung finden Sie im ServicePortal.