Grundwasserentnahmen

Eine nachhaltige Wasserwirtschaft setzt voraus, dass nur so viel Grundwasser entnommen wird, wie neu gebildet wird. Grundwasserentnahmen sind daher generell bei der Unteren Wasserbehörde anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Im Stadtgebiet von Osnabrück gibt es verschiedene Nutzer des Grundwassers. Grundwasser wird entnommen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung, für Produktionsabläufe oder zur Kühlung in Gewerbe und Industrie, zur Bewässerung oder Feldberegnung, zur Grundwasserreinigung bei Sanierungsmaßnahmen und für private Zwecke. Auch bei Baumaßnahmen wird häufig die Absenkung des Grundwassers über einen begrenzten Zeitraum erforderlich.

Für diese Entnahmen von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Verfahren werden durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Osnabrück durchgeführt. Eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht besteht für private Entnahmen bis zu einer Menge von zehn Kubikmeter pro Tag, bei denen es sich zumeist um Brunnen zur Gartenbewässerung handelt. Diese sind lediglich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Die Brunnenbohrung muss jedoch beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) und bei der Unteren Wasserbehörde vor Bohrbeginn angezeigt werden. Sollte das Festgestein erbohrt werden oder besondere hydrogeologische Verhältnisse vorliegen, wird zudem eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Bohrung erforderlich.



Bohranzeige

Das Land Niedersachsen erhebt gemäß § 21 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) für die Entnahme von Wasser eine Gebühr.

Gebührenpflichtige Wasserentnahmen sind u.a.:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser

Die Wasserentnahmegebühr wird von der Unteren Wasserbehörde festgesetzt und erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Menge und dem Verwendungszweck des entnommenen Wassers.