Sperrmüllabfuhr
Sperrmüll
Die Stadt Osnabrück als untere Naturschutzbehörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu fünf Hektar, die besonderen Schutz bedürfen, durch Verordnung zu Naturdenkmälern erklären. Gründe für eine Ausweisung als Naturdenkmal können
Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Verordnung erteilen. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bedürfen keiner Befreiung. Sie sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor Durchführung der Maßnahme, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
In der Stadt Osnabrück gibt es aktuell 66 Naturdenkmäler. In 47 Fällen handelt es sich um Einzelbäume und Baumgruppen. Die meisten Naturdenkmalbäume sind alte bemerkenswerte Exemplare, die das Stadtbild, den Straßenraum und die Stadtlandschaft prägen. Herausragende Beispiele dafür sind die etwa tausendjährige Everseiche und die Platane am Stüvehaus. Hinzu kommen drei Alleen (Lange Wand, Von Kerssenbrock-Allee, Herrenteichswall), vier Gewässer (Hochufer und Altarm der Nette, Schwarzes Wasser, Laichgewässer an der Kuhlbreite, Kronenpohl), sechs Großsteingräber (Karlsteine, Oestringer Steine nördlich des Oestringer Weges (Hanesch) und Oestringer Steine südlich des Oestringer Weges, Teufelssteine, Gretescher Steine, Sundermannsteine), ein Hügelgrabkomplex (Sedanstraße), drei geologische Naturdenkmäler (Muschelkalktrockenrisse, Johannissteine, Mergelgrube am Rubbenbruchsee) und ein kleines Waldgebiet (Im Steerte).
Die untere Naturschutzbehörde führt für Naturdenkmäler ein Verzeichnis, das jeder einsehen kann.
Eine gesetzlich vorgegebene Anzeigepflicht gibt es für den Fund von Findlingen über zwei Metern Durchmesser oder unbekannten Höhlen, die als Naturdenkmal in Betracht kommen können. Der Fund ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich bekannt zu geben und unverändert zu belassen (§ 21 NNatSchG).