Abfallüberwachung

Die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt und Klimaschutz vollzieht neben dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, das für Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht zuständig ist, alle zugewiesenen abfallbezogenen Aufgaben nach Bundes- und Landesrecht. In diesem Zusammenhang informiert sie Bürgerinnen und Bürger, Gewerbetreibende und die Landwirtschaft zu Fragen des Abfallrechts. Grundlagen sind hier insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen des Bundes und das Niedersächsische Abfallgesetz. Weitere Schwerpunkte der abfallbehördlichen Aufgaben sind die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Stoffströme, für die es eine Vielzahl von spezifischen Anforderungen gibt (zum Beispiel Kennzeichnungs- und Rücknahmeverpflichtungen der Hersteller und Vertreiber für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte und für sonstige gefährliche Abfälle). Die Abfallbehörde ist aber auch klassische Gefahrenabwehrbehörde sowohl für die Beseitigung und Verursacherermittlung von illegalen Abfallablagerungen als auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Privatgrundstücken und in geschützten Landschaftsteilen.

Die kommunale Abfallentsorgung ist Aufgabe des Osnabrücker ServiceBetriebes (OSB). Die Untere Abfallbehörde beim Fachbereich Umwelt und Klimaschutz überwacht die Einhaltung von Trennungs- und Verwertungspflichten anfallender gemischter Siedlungsabfälle bei Privathaushalten, Handel und Dienstleistungsgewerbe. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der sachgerechten Lagerung und Bereitstellung von Abfällen unter Vermeidung von schadstoffhaltigen Störstoffen wie Batterien, Leuchtmitteln, Lacken, Farben oder infektiöse Materialien. In diesem Zusammenhang werden auch sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung bearbeitet.

Bauherren oder Eigentümer eines abzubrechenden Gebäudes sind mitverantwortlich für den schadlosen Rückbau des Gebäudes beziehungsweise die Entsorgung des Bauschutts. Geschieht dies nicht, können sie rechtlich auch dann belangt werden, wenn das beauftragte Abbruchunternehmen den Abfall nicht nachweislich ordnungsgemäß beseitigt.

Werden gefährliche und sonstige Abfälle miteinander vermischt und sind diese nachträglich nicht mehr zu trennen, kann dies in der Regel zu erheblichen Mehrkosten und deutlichen Verzögerungen im Bauvorhaben führen. Zudem muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden.

Die Stadt Osnabrück hat ein entsprechendes Merkblatt zur Unterstützung von Bauherren beim Gebäudeabbruch ins Internet gestellt, in dem unter anderem die zu beachtenden Baustoffe aufgeführt sind. Das entsprechende Schadstoffkataster sollte immer durch einen Sachverständigen erstellt werden.

Das folgende Merkblatt soll Bauherren bei dieser Aufgabe unterstützen.

Osterfeuer

Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuers) gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück.

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Wilde Müllablagerungen

Verbotenes Ablagern von Abfällen

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